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Rechtsstreit Agenda

Auch bei besten Bemühungen kann es passieren, dass Ihre Klienten ihre Schulden nicht bezahlen oder auf andere Weise gegen ihre vertragliche Verpflichtungen verstoßen, oder Sie geraten in einen Streit mit Ihrem Mitarbeiter oder Klienten,  oder müssen in Erwägung ziehen, Ihre Rechte vor dem Gericht, während einer Inspektion oder einer Kontrolle staatlicher Behörde geltend zu machen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass ein Dritter eine Klage gegen Ihr Unternehmen einreicht.

Rechtsstreitigkeiten sind in der Regel langwierig und finanziell anspruchsvoll, und das Ergebnis ist immer unsicher. Es ist unser Prinzip, Fälle zu minimieren, in denen unsere Klienten Rechtsstreitigkeiten ausgesetzt sind. Daher analysieren wir bei der Übernahme einer Agenda die Angelegenheit und versuchen (und gegebenenfalls auch im laufenden Gerichtsverfahren), eine außergerichtliche Beilegung der Streitigkeit zur Zufriedenheit des Kunden zu finden, damit er seine Bemühungen auf das Geschäft und nicht auf Streitigkeiten konzentrieren kann. Natürlich ist die Entscheidung, ob Sie den Streit fortsetzen oder nicht, immer Ihre alleinige Entscheidung.

Wir vertreten Klienten in verschiedenen Bereichen von Rechtsstreitigkeiten, insbesondere in Handels-, Arbeits- und Zivilverfahren.

Wir sichern auch Rechtshilfe bei der Vollstreckung von Entscheidungen ausländischer Gerichte oder ausländischer Schiedsgerichte in der Slowakei.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Die Gerichtsgebühr beträgt 6 % des Wertes des Streitgegenstandes, mindestens 16,50 Euro und in Handelsfällen höchstens 33.193,50 Euro. Wenn Sie sich entscheiden, Ihren Anspruch im sog. Abmahnverfahren durch Zahlungsanweisung geltend zu machen, beträgt die Gerichtsgebühr 50 % des oben genannten Prozentsatzes – d. h. 3 %.

Ihre Forderung wird nach vier Jahren verjährt ab dem Datum ihrer Fälligkeit. Innerhalb dieser Frist sollten Sie eine Klage vor Gericht erheben. Wenn Sie sie später einreichen, kann das Gericht Ihnen keinen Anspruch gewähren, wenn die Gegenpartei auf die Verjährungsfrist Einspruch erhebt.

Sie haben gesetzlichen Anspruch auf Verzugszinsen (Handelsgesetzbuch § 369 Abs. 2). Der Zinssatz entspricht dem Grundzinssatz der Europäischen Zentralbank, gilt ab dem ersten Tag des betreffenden Kalenderhalbjahres des Verzugs, und ist um acht Prozentpunkte erhöht (der so ermittelte Standardzinssatz wird während des gesamten Kalenderhalbjahres der Verspätung angewendet) oder Sie können anstatt dieses Zinssatzes Verzugszinsen beanspruchen im Zinssatz, der dem Grundzinssatz der EZB gleicht und der zum ersten Verzugstag um neun Prozentpunkte  erhöht gilt (der so ermittelte Ausfallzinssatz gilt für die gesamte Ausfallzeit).